Satzung

Kategorie: Verein Veröffentlicht: Mittwoch, 30. Dezember 2009 Geschrieben von Mandrion

Condra e.V. – Verein für lebendiges Rollenspiel
vom 26.11. 2000


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Condra – Verein für lebendiges Rollenspiel eingetragener Verein (e.V.). Er hat seinen Sitz im Ortsteil Imgenbroich der Stadt Monschau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Monschau eingetragen.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Auseinandersetzung mit der Kultur des Mittelalters, der Erhaltung des Brauchtums dieser Zeit und die Förderung des Mittelalter-Live-Rollenspiels.

Dieser Zweck wird verwirklicht zum einen durch gemeinsame Sammlung und Austausch von Informationen über entsprechende Kunst, Literatur und Brauchtümer, gemeinsame Erbringung kreativer und handwerklicher Leistungen sowie insbesondere durch Besuch und (Mit-)Organisation von Mittelaltermärkten und sogenannter Rollenspiele, um so anhand von „erlebbar“ gemachtem Mittelalter weitergehendes Verständnis für die Denkweisen, Vorstellungen und Mythen der Menschen dieser Zeit zu erhalten.

Weiterhin werden durch die Herstellung und Pflege von Kontakten zu anderen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung der Gedanke des internationalen Kulturaustausches sowie der Völkerverständigung verfolgt und außerdem Veranstaltungen durchgeführt, die dem Zusammenhalt und der Kameradschaft im Verein dienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Ver­eins kann jede natürliche Person ab 16 Jahre werden. Über Ausnahmen des Mindestalters entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied hat die Vereinssatzung anzuerkennen und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken. Zum Zwecke der Mitgliedschaft ist ein formloses schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; lehnt dieser die Aufnahme ab, so ist die Ent­scheidung dem Aufnahmesuchenden schriftlich bekanntzugeben.


Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluß aus dem Verein oder durch Aus­tritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Aus­tritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden:

  • a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  • c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben unsportlichen Verhaltens.



§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die sich um das Live-Rollenspiel im besonderen Maße verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag wird durch die Hauptversammlung entschieden. Das Ehrenmitglied ist beitrags und umlagefrei.


§ 6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Umlagen werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der ordentliche Beitrag wird am Anfang des Kalenderjahres eingezogen. Bei neuen Mitgliedern wird der antei­lige Jahresbeitrag nach Eingang der Anmeldung eingezogen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit und seine Be­strebungen fördern und Schädigungen seines Rufes und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, der außeror­dentlichen Beiträge und Umlagen verpflichtet.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • a) die Hauptversammlung,
  • b) der Vorstand.



§ 9 Hauptversammlung

Oberstes Organ ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Geschäftsjahre statt, wobei ein Geschäftsjahr identisch mit einem Kalenderjahr ist. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • a) der Vorstand beschließt oder
  • b) mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


Die Einberufung zu den Hauptversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand gibt den Termin der Hauptversammlung mindestens 7 Tage vorher schriftlich bekannt. Mit der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist ebenfalls die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

  • a) Bericht des Vorstandes,
  • b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/-innen,
  • c) Entlastung des Vorstandes,
  • d) Neuwahl des geschäftsführenden und Gesamtvorstandes,
  • e) Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen,
  • f) Beschlußfassung über vorgebrachte Anträge.
  • Zusätzlich können folgende weitere Punkte zur Verhandlung anstehen:
  • g) Beschlußfassung eingebrachter Anträge,
  • h) pflichtmäßige Entscheidungen zum Wohle des Vereins,
  • i) Satzungsänderungen.


Die Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Mitgliederstimmen gefaßt. Satzungsänderungen oder etwaige Abwahlen von Vorstandsmitgliedern können mit zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bei Beschlüssen, Satzungsänderungen oder Abwahlen von Vorstandsmitgliedern gelten als ungültige Stimmen.

Zu den Befugnissen der außerordentlichen Hauptversammlung gehören insbesondere:

  • a) die Verhandlungen über die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen,
  • b) die Beschlußfassung über Beschwerden, welche die Amtsführung des Vereinsvorstandes betreffen,
  • c) die Entlastung des Vorstandes,
  • d) Wahl des geschäftsführenden und Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer/-innen, soweit erforderlich,
  • e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • f) Beschlußfassung eingebrachter Anträge,
  • g) pflichtgemäße Entscheidungen zum Wohle des Vereins.


Über die Hauptversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus:

  • a) dem/der Vorsitzenden,
  • b) dem/der 2. Vorsitzenden,
  • c) dem/der Geschäftsführer/in,
  • d) dem/der Kassierer/in.


Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • a) dem geschäftsführenden Vorstand,
  • b) dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/-in,
  • c) dem/der stellvertretenden Kassierer/-in,
  • d) dem/der Materialverwalter/in,


Die Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder des Vereins. Diese sind mit beratender Stimme zu beteiligen, soweit dies den Zweck der Veranstaltung nicht beeinträchtigt. Ehrenmitglieder haben jederzeit das Recht, an den Vorstandsversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/-e allein oder durch zwei der folgenden Personen: 2. Vorsitzender/-e, Geschäftsführer/-in, Kassierer/in gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, daß der/die 2. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/-in nur zur Vertretung berufen sind, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise eingeschränkt, daß Rechtsgeschäfte mit einem Einzelgeschäftswert über 1.000,- DM (in Worten: tausend) der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Sitzungen sowohl des geschäftsführenden Vorstandes als auch des Gesamtvorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

  • a) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlungen und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder,
  • b) die Bewilligung des Haushaltsplans,
  • c) Aufnahme, Ausschluß von Mitgliedern.


Dem/der Kassierer/-in bzw. seinem/-r Stellvertreter/-in obliegt die Fertigung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie die Führung der Kassengeschäfte und der Mitgliederkartei. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Der/die Geschäftsführer/-in bzw. sein/-e Stellvertreter/-in erledigen sämtliche Korrespondenz. Er/Sie fertigt Sitzungsniederschriften an.


§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist eine 6-monatige Vereinsmitgliedschaft.


§ 12 Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden und Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren sowie die Kassenprüfer/-innen werden auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 13 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist jährlich, spätestens eine Woche vor der jeweils stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung durch die zwei Kassenprüfer/-innen zu prüfen.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins” stehen. Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn

  • a) es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • b) es von zwei Drittel der bei der Hauptversammlung stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Monschau mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Jugendbereich verwendet werden darf.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.11.2000 wie vorstehend gefasst und durch die Jahreshauptversammlung 2009 redigiert.